
Grundsätzlich ist die Vormundschaftsbehörde am Wohnsitz der Pflegeeltern oder am Ort der Einrichtung zuständig für die Bewilligung zur Aufnahme von Kindern in Familienpflege oder zur Führung von Kinderkrippen, Kinderhorten und dergleichen. Sie beaufsichtigen auch die bewilligten Pflegeverhältnisse und Einrichtungen. Die Regierungsstatthalterin/ die Regierungsstatthalter sind Rechtsmittelinstanz.
Soll jedoch ein Kind im Hinblick auf eine spätere Adoption aufgenommen werden, ist der Regierungsstatthalter des Amtes Luzern im ganzen Kantonsgebiet für die entsprechenden Abklärungen und Bewilligungen zuständig. Weitere Auskünfte und Gesuchsformulare für solche Fälle erhalten Sie beim Regierungsstatthalter des Amtes Luzern.
Die Regierungsstatthalterin/ die Regierungsstatthalter am Wohnsitz der gesuchstellenden Personen sind zuständig für Entscheide über Adoptionen gemäss Art. 268 Abs. 1 ZGB und für Auskünfte über die Personalien der leiblichen Eltern gemäss Artikel 268c ZGB. Die gesetzlichen Voraussetzungen sind unterschiedlich, je nachdem, ob das Kind des andern Ehegatten (Stiefkind) adoptiert werden soll oder aber ein fremdes Kind, das von den adoptionswilligen Eltern als Pflegekind aufgenommen worden ist. Unter besonderen Voraus-setzungen ist auch die Adoption einer bereits erwachsenen Person möglich.
Für Einzelheiten wird auf die Merkblätter und Gesuchsformulare unter "Downloads" verwiesen.
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Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption (PAVO) (SR-Nummer 211.222.338) |
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Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (SRL 200) |
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Verordnung über die Adoption (SRL 203) |
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