
Die Regiungsstatthalterin/ die Regierungsstatthalter sind als Aufsichtsbehörde gleichzeitig Rechstmittelinstanz bei Entscheiden der Vormundschaftsbehörde im Kindesrecht (Regelung des persönlichen Verkehrs, Genehmigung von Unterhaltsverträgen, Einräumung der gemeinsamen elterlichen Sorge, Bewilligung von Pflegeverhältnissen) und bei der Anordnung von Massnahmen zum Schutze von Kindern oder deren Vermögen. Ausgenommen ist die behördliche Unterbringung von Kindern in einer Einrichtung, welche beim Gericht anzufechten ist.
Die Aufsichtsbehörde entscheidet erstinstanzlich über den streitigen Entzug der elterlichen Sorge als einschneidendste Kindesschutzmassnahme sowie über die Aufhebung der von der Vormundschaftsbehörde eingeräumten gemeinsamen elterlichen Sorge.

