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Erwachsenenschutz


Im Gegensatz zu den kindesrechtlichen Massnahmen ist die Anordnung, Änderung und Aufhebung von Massnahmen des Erwachsenenschutzes nicht bei der Aufsichtsbehörde, sondern beim Justiz- und Sicherheitsdepartement anzufechten. Alle anderen Entscheide, Beschlüsse und Handlungen hingegen sind bei der Regierungsstatthalterin/ den Regierungsstatthaltern als Aufsichtsbehörde anfechtbar. Bei besonders wichtigen Dispositionen haben die Betreuungspersonen die Zustimmung der Vormundschaftsbehörde oder gar der Aufsichtsbehörde einzuholen.




Links zu den Themen

Gesetzgebung Bund

Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (SRL 200)

Verordnung über das Vormundschaftswesen (SRL 206)

Gesetz über die Betreuung Erwachsener (SRL 209)