
Im Gegensatz zu den kindesrechtlichen Massnahmen ist die Anordnung, Änderung und Aufhebung von Massnahmen des Erwachsenenschutzes nicht bei der Aufsichtsbehörde, sondern beim Justiz- und Sicherheitsdepartement anzufechten. Alle anderen Entscheide, Beschlüsse und Handlungen hingegen sind bei der Regierungsstatthalterin/ den Regierungsstatthaltern als Aufsichtsbehörde anfechtbar. Bei besonders wichtigen Dispositionen haben die Betreuungspersonen die Zustimmung der Vormundschaftsbehörde oder gar der Aufsichtsbehörde einzuholen.

